Bonn, den 04. Oktober 2022
G 16/3642.20/2021-4
Nach Anhörung der obersten Verkehrsbehörden der Län-
der gebe ich Folgendes bekannt:
Soweit Fahrzeugführer bei innerstaatlichen Beförderun-
gen eine von der zuständigen Industrie- und Handelskam-
mer ausgegebene ADR-Schulungsbescheinigung vor-
legen, die abweichend von Absatz 8.2.2.8.5 ADR im
Papierformat ausgestellt worden ist, besteht kein öffent-
liches Interesse an einer Verfolgung der sich daraus er-
gebenden Verstöße als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Ab-
satz 1 des OWiG).
Diese Vorgehensweise ist bis zum 31. Dezember 2022
befristet.
Bundesministerium für
Digitales und Verkehr
Im Auftrag
Gudula Schwan
(VkBl. 2022 S. 689)